n die Reinigung (Reinigungsmittel und Entsorgung) einhalten,
n sowie die aktuellen Umweltschutzauflagen beachten.
Außerdem ist betreiberseitig:
n die persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.
n die Maßnahmen in Betriebsanweisungen zu fixieren und das Personal zu unterweisen;
n bei Bedienplätzen (ab 1 Meter über Boden): sicherer Zugang zu schaffen;
n die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist betreiberseitig laut DIN EN 12464-1
(im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland)
herzustellen.
Beachten Sie die bei Ihnen gültigen Vorschriften!
n sicherzustellen, dass bei der Montage und Inbetriebnahme, wenn diese vom Betreiber
selbst durchgeführt werden, örtliche Vorschriften beachtet werden.
2.6 Personalanforderungen
n Als Personal sind nur Personen zugelassen, von denen zu erwarten ist, dass sie ihre
Arbeit zuverlässig ausführen.
n Personen, deren Reaktionsfähigkeit beeinflusst ist, z.B. durch Drogen, Alkohol oder
Medikamente, sind nicht zugelassen.
n Bei der Personalauswahl sind die am Einsatzort geltenden alters- und
berufsspezifischen V
orschriften zu beachten.
n Das Personal zur Durchführung von W
artungs- und Reparaturarbeiten muss sich
beim Betreiber über Risiken informieren, die sich aus der Arbeitsumgebung bzw. den
eingesetzten Chemikalien ergeben.
Qualifikationen
In dieser Betriebsanleitung werden folgende Qualifikationen für verschiedene
Tätigkeitsbereiche benannt:
Bediener
Der Bediener wurde in einer Unterweisung über die ihm übertragenen Aufgaben und
möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet. Aufgaben, die über die
Bedienung im Normalbetrieb hinausgehen, darf er nur ausführen, wenn dies in dieser
Anleitung angegeben ist oder der Betreiber ihn ausdrücklich damit betraut hat.
Fachkraft
Eine Person mit geeignetem Training, geeigneter Ausbildung und Erfahrungen die ihn in
die Lage versetzt Risiken zu erkennen und Gefährdungen zu vermeiden.
GEFAHR!
Hilfspersonal ohne besondere Qualifikation
Hilfspersonal ohne besondere Qualifikation, bzw. ohne gesonderte Ausbildung,
welche die hier beschriebenen Anforderungen nicht erfüllen, kennen die
Gefahren im Arbeitsbereich nicht.
Daher besteht für Hilfspersonal die Gefahr von V
erletzungen.
Hilfspersonal ohne Fachkenntnisse müssen unbedingt mit dem Umgang der
Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) für die zu verrichtenden Tätigkeiten
vertraut gemacht werden, bzw. sind entsprechend zu schulen und diese
Maßnahmen zu überwachen. Diese Personen dürfen dann auch nur für vorher
intensiv geschulte Tätigkeiten eingesetzt werden.
Sicherheit
13 Rev. 1-10.2021