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dürfen nur ofziell geprüfte lichttechnische Einrichtungen verwendet
werden.
Alle Fahrräder müssen mit folgenden Reektoren ausgestattet sein:
■ Der Frontreektor muss so groß wie möglich und gemeinsam mit
dem Scheinwerfer montiert sein.
■ Mindestens zwei rote Rücklichter, wovon eines mit dem Symbol
„Z“ (a) auf der Rückseite versehen sein muss. Das Rücklicht
muss gemeinsam mit einem Reektor montiert sein.
■ Zwei gelbe Speichenreektoren pro Rad, die sich sicher anbrin
gen lassen (b). Stattdessen dürfen auch weiße umlaufende
Streifen an den Speichen, seitlich an den Mänteln oder an den
Felgen verwendet werden.
■ An jedem Pedal müssen zwei gelbe nach vorne und hinten
gerichtete Pedalreektoren angebracht sein. Außerdem
ist eine feste Beleuchtung oder eine Beleuchtung mit
Batterie erforderlich. Sie müssen deutlich veriziert sein. Der
ausschließliche Betrieb der Beleuchtung mithilfe einer Batterie ist
nicht zulässig.
2 RECHTLICHE ANFORDERUNGEN
FÜR DEN STRAßENEINSATZ.
Für den Einsatz Ihres Fahrrads auf öffentlichen Straßen muss es
entsprechend der landesüblichen Normen ausgestattet sein.
Wenn Sie das Fahrrad außerhalb Deutschlands erworben haben
oder es außerhalb Deutschlands nutzen möchten, fragen Sie Ihren
BMW-Händler über die geltenden Rechtsvorschriften in dem
betroffenen Land.
Grundsätzlich gelten sowohl für das Fahrrad als auch für dessen
Fahrer die gleichen Vorschriften. Machen Sie sich mit den
besonderen Verkehrsvorschriften des Landes vertraut.
In Deutschland schreiben die Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO) und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) Bremsvorrichtung und Beleuchtung vor. Außerdem
fordern diese Vorschriften, dass eine deutlich hörbare Klingel
mitgeführt werden muss. Darüber hinaus sind alle Fahrradfahrer
verpichtet, das Fahrrad in einem Zustand zu bewahren, der
dessen Betrieb ermöglicht.. Diese Vorschriften lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
2.1 Bremsanlage.
Ein Fahrrad muss mindestens zwei voneinander unabhängige
Bremsen haben, eine für das Vorderrad und die andere für das
Hinterrad.
2.2 Beleuchtung.
Alle lichttechnischen Einrichtungen eines Fahrrads müssen ofziell
zugelassen sein. Dies wird durch eine Wellenlinie gefolgt von dem
Buchstaben K und einer Zahl mit fünf Ziffern gekennzeichnet. Es